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Muss der Ehegatte für die Heimkosten aufkommen?

Kommt ein Ehegatte in ein Pflegeheim, stellt sich die Frage, wer für die ungedeckten Heimkosten aufkommen muss, wenn das Einkommen des Betroffenen zur Deckung der Heim- und Pflegekosten nicht ausreicht. Der ungedeckte Teil wird zunächst vom Sozialhilfeträger übernommen, der jedoch Unterhaltspflichtige heranzieht, die wegen der geleisteten Zahlungen in Regress genommen und künftig zur Unterhaltsleistung verpflichtet werden können.

Bevor die Kinder im Rahmen des Elternunterhalts haften, ist der Ehegatte als vorrangig Verpflichteter zur Unterhaltsleistung im Rahmen des Familienunterhalts berufen. Die Ehegatten sind untereinander verpflichtet, einen angemessenen Beitrag zum Lebensbedarf der Familie zu leisten. Der Beitrag ist in Ausnahmefällen in Geld zu zahlen, nämlich dann, wenn die Ehegatten durch die Heimunterbringung des einen getrennt werden. Diesen Geldanspruch kann der Sozialhilfeträger auf sich überleiten und gegen den anderen Ehegatten geltend machen.

Aber wie berechnet sich die Höhe der monatlichen Zahlungen?
In einem ersten Schritt ist der sogenannte Bedarf festzustellen. Dieser wird durch die tatsächlichen Heim- und Pflegekosten zuzüglich eines Taschengeldes für Körperpflege, Kleidung und Information bestimmt. Für diesen Bedarf muss der betroffene Ehegatte grundsätzlich erst einmal selbst aufkommen, d.h. er hat sein Einkommen und einen Teil seines Vermögens einzusetzen. Erst wenn er seinen Bedarf aus eigener Kraft nicht mehr decken kann, ist er als bedürftig anzusehen und kann Unterhalt verlangen, wenn sein Ehegatte leistungsfähig ist. Der unterhaltspflichtige Ehegatte darf aber durch die Unterhaltsleistung nicht selbst sozialhilfebedürftig werden und darf sich deshalb auf seinen eheangemessenen Selbstbehalt berufen. Derzeit liegt dieser bei 1.100 €.

Der im Heim lebende Ehegatte kann sich im umgekehrten Fall nicht darauf berufen, dass er aufgrund der Heimkosten sein gesamtes Einkommen für seinen Bedarf (Heim- und Pflegekosten) aufbringen muss und dadurch nicht mehr in der Lage ist, an den anderen Ehegatten Familienunterhalt zu leisten (so das OLG Köln in einer Entscheidung vom 21.04.2010 – Az. 27 WF 21/10).

Viele Detailfragen sind hier noch nicht geklärt. Fakt bleibt allerdings, dass der Sozialhilfeträger prüft, ob die Kinder zur Leistung von Elternunterhalt herangezogen werden können, wenn und soweit die Ehegatten nicht füreinander aufkommen können. Hierbei können die Ehegatten der Kinder mittelbar für den Unterhaltsanspruch mit haften. Außerdem sind die Kinder grundsätzlich verpflichtet, für den Elternunterhalt nicht nur das Einkommen, sondern auch Vermögen einzusetzen.

Durch eine auf lange Sicht geplante Vorsorge- und Nachlassregelung, insbesondere durch eine geschickte lebzeitige Vermögensübertragung kann für den Erhalt des Vermögens innerhalb der Familie gesorgt und dessen Abfluss an den Sozialhilfeträger vermieden werden.

Wir beraten Sie gerne.